Wenn Eheleute beschließen sich zu trennen und möglicherweise auch später die Scheidung ihrer Ehe zu betreiben, dann entsteht für sie und den Kindern eine völlig neue Lebenssituation. Ist die Trennung von Tisch und Bett dann herbeigeführt sind es vor allem die finanzielle Dinge, die es zu regeln gilt.
So ist sicherzustellen, dass beide Ehegatten ihren laufenden Lebensunterhalt während der Trennungsphase wie gewohnt bestreiten können, in dem der Teil, der aus seiner Erwerbstätigkeit mehr verdient, dem anderen Teil Trennungsunterhalt zahlt.
Unterhalt berechnen
Wie hoch der Trennungsunterhalt ist, hängt maßgeblich vom Nettoeinkommen beider Partner ab. Grundsätzlich wird die Differenzmethode zur Berechnung angewandt, d. h. dass die Differenz beider Einkommen ermittelt wird und dann die Hälfte der Differenz dem weniger verdienenden Teil ausgezahlt wird. Ist allerdings nur ein Ehegatte erwerbstätig, findet der Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung, da diesem Ehegatten durch die Erwerbstätigkeit ein Bonus zugestanden wird. Von daher erhält der nicht erwerbstätige Ehegatte nur 3/7 des Differenzbetrages an Trennungsunterhalt.
Die Höhe des Trennungsunterhalts darf allerdings nicht den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners unterschreiten. Ist diese Gefahr gegeben, wird der Trennungsunterhalt gequotelt. Zudem geht die Zahlung eines etwaigen Kindesunterhalts vor, sodass der Ehegatte unter Umständen auf den Trennungsunterhalt verzichten muss.
Die Zahlung des Trennungsunterhaltes geht vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung; danach kann gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Festsetzung des Trennungsunterhaltes, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte die Zahlung an ihn zu spät eingefordert hat, ist nicht möglich.
rechtmäßiger Anspruch nach dem BGB
Grundsätzlich steht einem Ehegatten die Zahlung von Trennungsunterhalt zu, es sei denn, er hat den Anspruch gemäß § 1371 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB verwirkt. Diese Situation tritt dann ein, wenn ein in der Person des unterhaltsberechtigten Ehegatten begründetes Fehlverhalten vorliegt, weil dieser aus einer nachweislich intakten Ehe ausgebrochen und sich einem anderen Partner zugewandt hat.
So folgenreich die Zahlung von Trennungsunterhalt für den Unterhaltspflichtigen ist, so positiv entwickeln sich die Zahlungen für ihn steuerlich. Denn nach § 33 EstG ist der Trennungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings, was allerdings die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten erfordert, da für diesen dann der Trennungsunterhalt als Einkommen gewertet und folglich auch versteuert werden muss.